Ski-Club Dorndorf 1986 e.V.

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Unsere Satzung

 

§1         Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:
    Ski - Club Dorndorf 1986 e.V. und hat seinen Sitz in 6255 Dornburg Dorndorf. Er wurde am 18.04.1986 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2         Zweck und Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
         a) Turnen, Sport und Spiel
         b)  die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3         Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im
     a) Landessportbund Hessen e.V.
     b) Hessischer Skiverband e.V.
 

§4         Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder:
         a) ordentliche Mitglieder ( ab dem 18. Lebensjahr )
         b) Kinder  ( bis 13 Jahre )
         c) Jugendliche ( 14 bis 17 Jahre )
         d). Ehrenmitglieder
    Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a, c und d.
  2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Geschlecht, Beruf, Rasse oder Religion werden.
    Familienangehörige von Mitgliedern haben einen Anspruch auf Aufnahme in den Verein.
  3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
    Der Verein erhebt Beiträge. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
         a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss des Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
         b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung  diese Rückstände nicht
             bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
         c)  durch Ausschluss bei Vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlußbeschluß ist dem
             Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Auschlußbeschluß kann der Auszuschließende schriftlich die Mitgliederversammlung rufen, die endgültig entscheidet.
  6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

 

§ 5        Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung
b)   der Vorstand
 


§ 6        Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:
         a) Bericht des Vorstandes
         b) Entlastung des Vorstandes
         c) Neuwahl des Vorstandes
         d) Wahl des Jugendwartes durch die stimmberechtigten Jugendlichen
         e) Bestätigung des Jugendwartes durch die Mitgliederversammlung
         f) Wahl von zwei Kassenprüfern
         g) Veranstaltungskalender
         h) Anträge
         i)  Verschiedenes
  5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
  6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
  9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den Ordentlichen.

 

§ 7        Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus :
    dem 1. Vorsitzenden
    dem 2. Vorsitzenden
    dem Schatzmeister
    dem stv. Schatzmeister
    dem Schriftführer
    dem 1. Sportwart
    dem Jugendwart
    2 Beisitzern
  2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
    der 1. Vorsitzende
    der 2. Vorsitzende
    der Schatzmeister
    Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  5. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.



§ 8        Ordnungen

  1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
  2. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
  3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung

 

§ 9        Auflösungsbestimmung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dornburg mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Dorndorf zu verwenden.
Diese Satzung wurde am 18.4.1986 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. März 1993 sowie vom 15. März 2019 geändert.

gez. Unterschriften

 

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